Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. Die Nachschau erlaubt dem Finanzamt die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich

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Herausgabe von Unterlagen an Behörde und die Rechtswidrigkeit trotz „Freiwilligkeit“

Macht ein Bediensteter der Gewerbebehörde bei einer gewerblichen Nachschau die unzutreffende Angabe, er habe das Recht, Unterlagen zur Einsicht mitzunehmen, beseitigt die Freiwilligkeit bei der Herausgabe solcher Unterlagen nicht die Rechtswidrigkeit des Herausgabeverlangens. Daher hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Mitnahme der fraglichen Unterlagen

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