Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach ihrer Auflösung gemäß § 735 BGB Nachschüsse einfordern,
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