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Nachschusspflicht in der aufgelösten GbR

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach ihrer Auflösung gemäß § 735 BGB Nachschüsse einfordern,

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Auseinandersetzungsbilanz und Nachschusspflicht bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts sind in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen; auf dieser Grundlage ist

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Nachschusspflicht eines stillen Gesellschafters

Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag „zulasten seines Kapitalkontos“ verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto

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Nachschusspflicht in Publikumsgesellschaften

Auch bei Publikumspersonengesellschaften muss eine Grenze für die Nachschusspflicht im voraus festgelegt werden, wie der Bundesgerichtshof jetzt erneut in zwei Entscheidungen festgestellt hat. Nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) können danach auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit der Gesellschafter

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