Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) stellt die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG nicht in Frage. Diese Ansicht wird oftmals im Wesentlichen damit begründet,

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Beharrliche Nachstellung

Ist der tatbestandliche Erfolg einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, sind weitere Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn sie dazu beitragen, dass sich die Dauer oder

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