Die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) stellt die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG nicht in Frage. Diese Ansicht wird oftmals im Wesentlichen damit begründet,
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