Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen sollen nun durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, an den das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267
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