Dass ein Täter nach der Tat keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen hat, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Eine derartige Erwägung ließ besorgen, dass das Gericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat.
Das
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