Regierungsviertel

Hauptversammlungsbeschluss und Nachteilsausgleich bei einer abhängigen Aktiengesellschaft

Wenn die Hauptversammlung einer abhängigen Aktiengesellschaft mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich vorsehen. Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss

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Notenschutz bei Behinderten

Eine Kausalität zwischen der Verschlechterung von Noten und der Behinderung muss konkret festgestellt werden, damit ein Behinderter vom „Notenschutz“ profitiert. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die schulischen Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.

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Merkzeichen „G“

Wenn die Bewegungsfähigkeit nicht organisch bedingt eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich „G“.

Die Beurteilung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf Antrag des

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Nachteilsausgleich im Kleinbetrieb

Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb einen abgrenzbaren Teil still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil „wesentlich“ für den Kleinbetrieb war. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines Betriebes mit dreizehn Mitarbeitern, der seinen Fuhrpark stilllegte.

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