Flug­lärm­schutz­ und Nachtflugbetrieb

We­sent­li­che Än­de­run­gen von Be­triebs­re­ge­lun­gen un­ter­fal­len dem Re­ge­lungs­be­reich des § 73 Abs. 8 HV­wVfG mit der Folge, dass Drit­ten, deren Be­lan­ge erst­ma­lig oder stär­ker als bis­her be­rührt wer­den, die Än­de­rung mit­zu­tei­len und ihnen Ge­le­gen­heit zu Ein­wen­dun­gen zu geben ist. Eine all­ge­mei­ne Be­weis­re­gel, die be­sagt, dass die rich­ter­li­che Über­zeu­gung von der Rich­tig­keit

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Nachtflugbetrieb am Köln/Bonner Flughafen

Die Klagen auf Aufhebung einer Verlängerung der Nachtflugregelungen für einen Flughafen sind unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der Klagen verschlechtert wird. Beruht die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung weder auf dem angefochtenen Bescheid, sondern ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage, so sind die Rechte einer Nachbargemeinde und eines

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Der Ausbau des Frankfurter Flughafens und das Nachtflugverbot

Für den Ausbau des Frankfurter Flughafens sind planmäßige Flüge in der sogenannten Mediationsnacht unzulässig. Für die Gesamtnacht sind durchschnittlich 133 Flüge erlaubt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in den dort anhängigen acht Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M. im wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsggerichtshofs

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Luft­recht­li­che Plan­fest­stel­lung und der Nachtflugbetrieb

Die Zu­las­sung von Nacht­flug­be­trieb in der Nacht­kern­zeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen stand­ort­spe­zi­fi­schen Nacht­flug­be­darf vor­aus. Für die Nut­zung der Nachtrand­zei­ten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein stand­ort­spe­zi­fi­scher Be­darf nicht er­for­der­lich. Die­ser Zeit­raum darf aber für den Flug­ver­kehr nur frei­ge­ge­ben wer­den, wenn plau­si­bel nach­ge­wie­sen wird, wes­halb

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Luftrechtliche Planfeststellung für den Nachtflugbetrieb

Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein. Die Darlegung einer Nachfrage allein genügt für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur

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Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Berlin Brandenburg

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) hat mit der Regelung des Nachtflugbetriebs den ihm eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen die Regelung des Nachtflugbetriebs auf dem Flughafen Berlin Brandenburg abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen

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