Wesentliche Änderungen von Betriebsregelungen unterfallen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG mit der Folge, dass Dritten, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen zu geben ist. Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit
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