Gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ist die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des
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