Finanzamt

Steuerbescheide bei angeordneter Nachtragsverteilung – Bekanntgabeadressat und Prozessführungsbefugnis

Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.

Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist insoweit auch prozessführungsbefugt.

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der

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Die abgelehnte Nachtragsverteilung

Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.

Nach § 203 Abs. 1

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Die vom Insolvenzverwalter freigebene Eigentumswohnung – und die Nachtragsverteilung des Veräußerungserlös

Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.

Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht, der Nachtragsverteilung unterlägen keine Gegenstände,

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Nachtragsverteilung und der neuerliche Insolvenzantrag

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt.

Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist auch neben einem Nachtragsverteilungsverfahren zulässig, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenz-verfahren über dasselbe

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