Finanzamt

Steuerbescheide bei angeordneter Nachtragsverteilung – Bekanntgabeadressat und Prozessführungsbefugnis

Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist insoweit auch prozessführungsbefugt. Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur

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Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche – und die Rückforderung von Erstattungszinsen

Die Festsetzung der Erstattungszinsen gegenüber der Treuhänderin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist unwirksam, wenn das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung nur hinsichtlich „etwaiger Steuererstattungsansprüche“ angeordnet hat. Weder bei der Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO noch bei deren Zahlung handelt es sich um einen Steuererstattungsanspruch, der von der durch das Amtsgericht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und das finanzgerichtliche Verfahren

Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt. Die durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird

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Insolvenz

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – und die Angemessenheit der Vergütung

Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung

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Nachtragsverteilung – und die Insolvenzverwaltervergütung

Ist bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung voraussehbar, kann sich das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Vergütung für die Nachtragsverteilung vorbehalten und die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzen, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen. Auch wenn nach der Schlussverteilung zu erwartende Massezuflüsse bei der Berechnungsgrundlage für

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Die geleistete Mietkaution – und die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters

Hat der Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter des Schuldners abgegeben, sind sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis der Insolvenzmasse entzogen. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis in vollem Umfang zurück. Gerade der Schutz des Vermieters gebietet es, die

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Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche

Das Finanzamt kann bei Steuererstattungsansprüchen nicht gegenüber dem Insolvenzschuldner mit befreiender Wirkung leisten, wenn dessen Einkommensteuererstattungsanspruch der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) unterliegt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde mit Beschluss des Amtsgerichts am 1.07.2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Im Jahr 2010 kündigte

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und der Vorbehald der Nachtragsverteilung

Soweit bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Nachtragsverteilung vorbehalten wird, besteht der Insolvenzbeschlag auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter behält insoweit die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis. Der Schuldner ist nicht berechtigt, über den betreffenden Gegenstand zu verfügen. Ziel der Nachtragsverwaltung ist es, auch die

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Nachtragsverteilung – und die Bezeichnung der aufgefunden Gegenstände

Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt

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Oberlandesgericht München

Risikolebensversicherung – und die in der Wohlverhaltensphase angefallene Todesfallleistung

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Dies gilt auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei dem während der Wohlverhaltensphase entstandenen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der von der Schuldnerin abgeschlossenen Risikolebensversicherung handelt es sich um einen Gegenstand

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Die abgelehnte Nachtragsverteilung

Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters,

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Zahlungen der deutschen Bistümer in der Insolvenz des Missbrauchopfers

Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“, bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011

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Die vom Insolvenzverwalter freigebene Eigentumswohnung – und die Nachtragsverteilung des Veräußerungserlös

Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht, der Nachtragsverteilung unterlägen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter oder Treuhänder wirksam freigegeben habe. Sie entspricht

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Massezuflüsse nach dem Schlusstermin – und die Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen. Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entschieden wurde,

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Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung. Mit der vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens war allerdings der Insolvenzbeschlag erloschen. Eine Nachtragsverteilung war nicht vorbehalten worden. Ein erneuter Insolvenzbeschlag trat im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erst mit der Anordnung

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Zusätzliche Vergütung des Verwalters beim Inolvenzverfahren

Eine zusätzliche Vergütung, wenn es nach Aufhebung des Verfahrens einen Massezufluss gegeben hat, kann nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden. So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Zwar hat der hier fragliche Massezufluss bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht sicher festgestanden und dass die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

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Nachtragsverteilung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens für einen damals noch nicht verwerteten Vermögensgegenstand vorbehalten worden ist. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO sieht die nachträgliche Verteilung solcher Geldbeträge vor, welche zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben oder zur Erfüllung bestrittener

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Nachtragsverteilung und der neuerliche Insolvenzantrag

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt. Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist auch neben einem Nachtragsverteilungsverfahren zulässig, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenz-verfahren über dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist. Von der Nachtragsverteilung

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Münzen

Der verschwiegene Erbfall während des Insolvenzverfahrens

Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin

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Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann. Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen (§ 203 Abs. 1

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