Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern.
In einem solchen Fall ist der Klagegrund für die
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Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern.
In einem solchen Fall ist der Klagegrund für die
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Das Nachverfahren ist unzulässig, wenn der Beklagte entsprechend §§ 346, 515, 565 ZPO nach Erlass des Vorbehaltsurteils wirksam auf das Nachverfahren und damit auf seinen zunächst erklärten Widerspruch i. S. d. § 599 Abs. 1 ZPO verzichtet hat.
Ebenso wie
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Dass die Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren entgegen der Sollvorschrift des § 275a Abs. 5 StPO nicht spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe getroffen wurde, begründet kein Verfahrenshindernis.
Demgegenüber hat das Versäumen der Frist des
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Mit den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB hat sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB ist die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung
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Gemäß § 66a Abs. 2 StGB in der ab 28.08.2002 geltenden Fassung ist über die Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor einer möglichen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu entscheiden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
Nach Art. 316e Abs.
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Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts im Nachverfahren nach § 311a StPO ist eine weitere Beschwerde nur in den Fällen des § 310 Abs. 1 StPO statthaft, Dies gilt auch für eine zugleich ergangene Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO.
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