Besteuerung von Erstattungszinsen

Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Erstattungszinsen trotz gleichzeitiger Irrelevanz von Nachzahlungszinsen weiterhin für rechtmäßig.

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20

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Erlass von Nachzahlungszinsen

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. §

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Erlass von Nachzahlungszinsen

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. §

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Erlass von Nachzahlungszinsen

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass eine Umsatzsteuernachforderung auch dann der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt, wenn die Steuererhöhung –wie im Streitfall– allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich auf die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen verzichtet

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Zinsen auf Steuererstattungen

Im Juni 2010 hatte der . Dieses Urteil hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 zu korrigieren versucht. Und das Finanzgericht Münster beurteilt nun diese durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die vom Fiskus auf Steuererstattungen gezahlt

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Zinsen auf Einkommensteuererstattungen

Erstattungszinsen, also gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der Einkommensteuer. Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert – bisher hatte der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen als

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