Eine KG, an der der Unternehmer zu 40/82 (bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50 %) beteiligt ist, ist eine nahestehende Person i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
Nicht nur natürliche Personen i.S. des § 15 AO,
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Eine KG, an der der Unternehmer zu 40/82 (bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50 %) beteiligt ist, ist eine nahestehende Person i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
Nicht nur natürliche Personen i.S. des § 15 AO,
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Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.
Ein Vorgang ist bereits dann geeignet,
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Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist.
Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG), wer sein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen.
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs.
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