Der Inhaltsstoff CBD in Lebensmitteln

Lebensmittel und Nahrungsergänzungsstoffe mit dem Inhaltsstoff CBD dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

So hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Antrag eines Unternehmens abgelehnt, das sich damit gegen eine Landratsanordnung gewehrt hat. Den Antrag

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Umsatzsteuer für trinkbare Nahrungsergänzungsmittel

Trinkbare Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht dem für Nahrungsmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, sondern dem 19%igen regulären Umsatzsteuersatz.

Entscheidend für die Frage des Umsatzsteuersatzes ist dabei die Frage, wie derartige trinkbare Nahrungsergänzungsmittel zolltariflich einzuordnen sind: Eine Einreihung in die Gruppe 21.06

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