Melatoninkapseln

Melatoninkapseln – Arznei oder Nahrungsergänzung?

Kapseln, die 0,5 mg Melatonin enthalten und von denen laut Verzehrempfehlung täglich 2 Stück einge­nommen werden sollen, sind kein Arzneimittel. Damit hatte jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Kläger einer Händlerin Erfolg, die melatoninhaltige Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Die Kapseln enthalten jeweils 50 mg Melissenextrakt

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Arzneimittelkapseln

Melatoninkapseln – Nahrungsergänzungsmittel oder Funktionsarzneimittel?

Kapseln, die 0,5 mg Melatonin enthalten und von denen laut Verzehrempfehlung täglich 2 Stück einge­nommen werden sollen, sind keine (Funktions-)Arzneimittel. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall vertreibt die klagende Herstellerin melatoninhaltige Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Die Kapseln enthalten jeweils 50 mg Melissenextrakt sowie 0,5 mg Melatonin.

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Keine Kostenübernahme der Krankenkasse bei Ginseng

Die Taiga- / Ginsengwurzel ist nicht vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Außerdem reicht der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht aus. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden

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Der Inhaltsstoff CBD in Lebensmitteln

Lebensmittel und Nahrungsergänzungsstoffe mit dem Inhaltsstoff CBD dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. So hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Antrag eines Unternehmens abgelehnt, das sich damit gegen eine Landratsanordnung gewehrt hat. Den Antrag gestellt hat ein Unternehmen mit Sitz im Vogelsbergkreis. Das dort

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Nahrungsergänzungsmittel – für Menschen oder für Geckos

Fehlt es ganz offensichtlich an einem Wettbewerbsverhältnis, kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 Euro zugesprochen. Gleichzeitig ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln

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Aktenvermerk

Bohnengewächsextrakt – Nahrungsergänzungsmittel oder neuartiges Lebensmittel?

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem aus dem Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel bestehenden Nahrungsergänzungsmittel um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27.01.1997 (Novel-Food-Verordnung) handelt, ist darauf abzustellen, ob entsprechende Nahrungsergänzungsmittel

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Ein amerikanisches Rezept – und die Beihilfeleistungen

Nach den einschlägigen Bestimmungen sind Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an. Bei der Rezeptausstellung sind die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme zu beachten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage

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Die Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer Diätverpflegung können nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. In dem jetzt in Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine

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Nahrungsergänzungsmittel und die Beihilfefähigkeit

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO schließt Nahrungsergänzungsmittel nicht generell von der Beihilfefähigkeit aus, sondern nur dann, wenn es sich dabei nicht um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt. So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Ruhestandsbeamtin, die für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Umsatzsteuer für trinkbare Nahrungsergänzungsmittel

Trinkbare Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht dem für Nahrungsmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, sondern dem 19%igen regulären Umsatzsteuersatz. Entscheidend für die Frage des Umsatzsteuersatzes ist dabei die Frage, wie derartige trinkbare Nahrungsergänzungsmittel zolltariflich einzuordnen sind: Eine Einreihung in die Gruppe 21.06 der Kombinierten Nomenklatur (KN) führt zu einem 7%igen Umsatzsteuersatz, eine

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