Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht.
Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Konkurrentenklage eines Busunternehmens entschieden, das mit einem anderen Busunternehmen um die Erteilung
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