Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EUAusland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EUMitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung
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