Ein Mädchen, dessen Vornamen mit einem bekannten Sprachassistenten identisch ist, hat einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedenen Fall begehrte ein Mädchen die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern
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