Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung eines Kindes. Das Kind im Juni 2014
Artikel lesen


































