In materiell-rechtlicher Hinsicht muß das Arbeitsgericht prüfen, ob der Kläger die Frist des § 4 Satz 1 KSchG trotz der mittlerweile eingetretenen Verzögerung gewahrt hat oder die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss
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