Sind die durch eine geplante Veranstaltung in einem Naturschutzgebiet möglichen Beeinträchtigungen weder quantitativ noch qualitativ derart gravierend, dass eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des geschützten Gebietes zu erwarten sind, darf die Veranstaltung stattfinden. So hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrag des Landesverbands NRW sowie des
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