Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO; § 74 JGG) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden.
Ist der Jugendliche wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden, lässt sich ihm auf diese Weise vor Augen führen,
Artikel lesen





