Die jährliche Betriebskostenabrechnung – und die kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen der Versorgungsunternehmen

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen wirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung setzt

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Änderung der Mietstruktur

Nach § 556a BGB ist der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden. Diese Regelung ist mangels

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Erhöhung der Betriebskosten

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann zulässig, wenn sie angemessen ist. Dabei sind die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr maßgebend.

In einer vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Sache klagen Mieter gegen den Vermieter ihrer Wohnung in Berlin. Mit

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Wasserumlage

Der Bundesgerichtshofs hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn – bis auf eine –

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