Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, für Rügen, mit denen eine Verletzung von § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO geltend gemacht wird, von Verfassungs wegen eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit sogenannter „Protokollrügen“ zu machen, mit denen lediglich die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gerügt wird, auf der das Urteil
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