Es liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und damit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO vor, wenn der Vorsitzende nicht über Rechtsgespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern unterrichtet hat, die noch vor der Anklageerhebung stattgefunden haben.
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