Rechtsgespräche vor Anklageerhebung

Es liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und damit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO vor, wenn der Vorsitzende nicht über Rechtsgespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern unterrichtet hat, die noch vor der Anklageerhebung stattgefunden haben.

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Der fehlerhafte Deal – und das Beruhen des Urteils hierauf

In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof vermehrt Fehler im Rahmen einer Verständigung im Strafverfahren dadurch „repariert“, dass er ein Beruhen des Strafurteils auf diesem Fehler verneinte. Das ist wohl zukünftig nicht mehr so einfach gehen wird, zeigt ein aktuelles obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde u.a. gegen

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Verständigungsgespräche – und die Rüge der nicht erfolgten Mitteilung

Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob verständigungsbezogene – und damit eine Unterrichtungspflicht auslösende – Gespräche stattgefunden haben, muss der Revisionsführer Tatsachen zum Inhalt der Erörterungen vortragen. Es reicht nicht, wenn er lediglich behauptet, es hätten solche Gespräche stattgefunden. Erforderlich ist vielmehr die Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung

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Zeitlich beschränkter Ausschluss der Öffentlichkeit – und das währenddessen geführten Verständigungsgespräch

Beschränkt sich der Ausschluss der Öffentlichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt wie die Dauer der Vernehmung einer Beweisperson, so umfasst er nach ständiger Rechtsprechung alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören. Auch im hier vom Bundesgerichtshof

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Negativattest bei erfolgten Gesprächen

Die vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung protokollierte Mitteilung „Es wurde festgestellt, dass keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO erzielt wurde“ ist nicht deshalb fehlerhaft, weil außerhalb der Hauptverhandlung „direkte Verständigungsgespräche“ stattgefunden haben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

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Die verspätete Negativmitteilung

Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten. Der Bundesgerichtshof hier schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei dieser Beruhensprüfung sind Art und Schwere des

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Verständigungsgespräche für Mitangeklagte – und ihre unzureichende Mitteilung

Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der andere Angeklagte im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen. Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird nicht behauptet und es ist

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Das letzte Wort

Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits

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Vorgespräche mit der Staatsanwaltschaft – und die Mitteilungspflicht

Soweit der mit dem Verfahren befasste Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens mit den Verteidigern der Angeklagten mehrere Gespräche geführt hat, in denen er bei geständigen Einlassungen als Verfahrensergebnis (jeweils) eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und eine Entlassung aus der Untersuchungshaft als angemessen bezeichnet und angekündigt hat, sich beim Gericht durch entsprechende

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