Nettopolice und Kostenausgleichsvereinbarung

Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG. Dem Versicherungsnehmer steht aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Einem Zahlungsanspruch des Lebensversicherungsunternehmens kann darüber hinaus auch ein vom Versicherungsnehmer

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Lebensversicherung – Nettopolice – und die nichtige Kostenausgleichungsvereinbarung

Eine Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Lebensversicherung und Kunde im „Nettopolicenmodell“ ist nichtig.

In dem vorliegend vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall streiten die Parteien darüber, ob der Versicherer von seinem Kunden nach Kündigung des Lebensversicherungsvertrages noch die vollständigen Abschluss- und Einrichtungskosten verlangen kann.

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„Nettopolicen“ und die Maklerprovision

Wurde – im Rahmen eines „Netto-Policen“-Modells mit dem Verbraucher die Zahlung einer Maklerprovision beim Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart, so kann dem Makler auch dann noch ein Zahlungsanspruch zustehen, wenn der Verbraucher die Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen hat.

Anspruchsgrundlage ist insoweit §

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