Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhaltergeschäfte verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip.
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1
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