Die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde ist rechtmäßig. Die Regulierungsbehörde ist nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zur Veröffentlichung sogar verpflichtet. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des
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