Amtliche Wahlbeeinflussungen sind grundsätzlich Wahlfehler, dagegen sind Einwirkungen privater Dritter auf den Wähler hinzunehmen. So ist die Äußerung eines Oberbürgermeisters auf einem Fest der Feuerwehr zu einer homosexuellen Orientierung seines späteren Gegenkandidaten nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt. Genausowenig stellt die
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