Die Annahmevoraussetzungenfür eine Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar
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