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Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Die Annahmevoraussetzungenfür eine Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt, die §?90 Abs.?1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen. Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle

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