Die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Arbeitszeiten unter Verstoß gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG ist rechtsunwirksam.
Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Woche sechs mal acht Stunden, also 48 h. Die darüber hinausgehende Stundenabrede wäre
Artikel lesen

