Die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Arbeitszeiten unter Verstoß gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG ist rechtsunwirksam. Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Woche sechs mal acht Stunden, also 48 h. Die darüber hinausgehende Stundenabrede wäre demnach gesetzeswidrig. Die dadurch entstehende Lücke im Arbeitsvertrag müsste im Wege der
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