Bundesfinanzhof (BFH)

Gesonderte und einheitliche Feststellungen – und der Streitwert der Nichtigkeitsklage

Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben

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Gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen – Streitwert und Beschwer

Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richtet sich die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstands nach den Grundsätzen des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anforderung an die Wiederaufnahmeklage

Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtigkeitsklage – wegen unterbliebener Vorlage an den Großen Senat?

Wird mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des Bundesfinanzhofs entschieden habe, ohne die strittige Rechtsfrage dem Großen Senat vorzulegen, muss zugleich ein hierin liegendes willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden. Die Zulässigkeit einer – als Nichtigkeitsklage bezeichneten – Wiederaufnahmeklage

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Zweite Nichtzulassungsbeschwerde und die Verfahrensaussetzung

Nur wenn die Erfolgsaussicht einer erneuten Nichtigkeitsklage offensichtlich ist, kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage in Betracht. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall, in

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Der ehrenamtliche Richter und das Ende seiner Amtszeit

Endet die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters nach der Verkündung eines Urteils (hier: des Landesarbeitsgerichts), an dem er noch mitgewirkt hat, und vor dem Zeitpunkt, zu dem das vollständige mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil vom Vorsitzenden zur Geschäftsstelle gegeben wurde, ist er an der Unterschrift des vollständigen Urteils verhindert (§

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