Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage erst zu einem Zeitpunkt erhoben
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