Eine Nichtverlängerungsmitteilung kann aufgrund einer unzureichenden Anhörung des Bühnenbeschäftigten vor ihrem Ausspruch nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 des Normalvertrags Bühne vom 15.10.2002 (hier: in der bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 22.09.2017; NV Bühne) unwirksam sein. Nach § 61 Abs. 5 Satz
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