Die Nichtzulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn der Prozesspartei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör versagt wurde und die Entscheidung auf der geltend gemachten Verletzung beruht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3
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