Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungsakten sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Hierüber entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet und auch diese nicht anfechtbar ist . , Beschluss vom 26. November 2019 – 5 AR (VS) 70/19
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