Bundesverwaltungsgericht

Alternative Urteilsbegründungen – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Ist die vorinstanzliche Entscheidung ? etwa wegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ? auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.  Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Wiedereinsetzungsfristen nach Zugang eines PKH-Bewilligungsbeschlusses

Die Versäumung der gesetzlichen Frist für die wirksame Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unverschuldet, wenn der Rechtsmittelführer infolge seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage war, noch innerhalb der Frist einen Prozessbevollmächtigten für die wirksame Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, jedoch fristgerecht einen PKH-Antrag gestellt und laienhaft begründet hat, der zur Gewährung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung – und das ausgelaufene Recht

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das hilfsweise auch in der Sache begründete Prozessurteil – und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Begründet das Finanzgericht ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das Finanzgericht habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen. Erlässt das Finanzgericht zu

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Bundesfinanzhof

Revisionszulassung – wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer hat in

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgericht zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat. Die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erledigungserklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die nicht elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift

Eine beim Bundesfinanzhof innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist – und die Beschwerdebegründungsfrist

Es ist nicht erforderlich, dass vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO entschieden wird. Die Tatsache, dass wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen

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Bundesarbeitsgericht

Die versehentlich beschiedene hilfsweise Anschlussberufung

Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtsverfahren – und die schlüssige Rüge einer Divergenz

Für die schlüssige Rüge einer Divergenz sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde in Finanzgerichtsverfahren – und der Zulassungsgrund

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend

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Bundesfinanzhof (BFH)

Grundsatzrevision

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.  Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren

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Kalender

Nichtzulassungsbeschwerde – und der wiederholte PKH-Antrag

Im Hinblick darauf, dass ein PKH-Ablehnungsbeschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Bewilligung von PKH grundsätzlich wiederholt beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten. Hieran fehlt es bereits, wenn

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Bundesverwaltungsgericht

Revisionszulassung wegen Divergenz

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in

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Bundesverwaltungsgericht

Der Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichte

Es gibt keinen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschränkenden Rechtssatz, nach dem Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungshandelns von Bedeutung sind, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sich die Beteiligten darauf berufen haben. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet

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OLG Naumburg

Die dann doch nicht zugelassene Revision

Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist)

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde

§ 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind -entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht erforderlich. Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Die überlange Verfahrensdauer als Verfahrensmangel

Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Die Rüge des Klägers, das vorliegende Verfahren genüge in keiner Hinsicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, reicht allein nicht aus. Bundesfinanzhof, Beschluss vom

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtzulassungsbeschwerde – und der Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge

Der Bundesfinanzhof muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler gestellt wird, nicht nachkommen. So beurteilte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Beschwerdeverfahren die Rüge der Klägerin, dem Finanzgericht sei ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen, da es zu Unrecht

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Bundesfinanzhof

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes Finanzgericht oder ein anderes oberstes Bundesgericht. Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Revisionszulassung trotz Divergenz

Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren. Im vorliegenden Fall gewährte die klagende GmbH ihrer Schwestergesellschaft H-GmbH im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung

Das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen Divergenz

Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Bundesfinanzhof der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und das ausgelaufene Recht

Wird eine vermeintliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu ausgelaufenem Recht aufgeworfen, so ist darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann. Die Einlassung, sie habe „qualitative Breitenwirkung“, reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde muss sich darüber hinaus auch mit den tragenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, der bestehenden

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Bundesfinanzhof

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts für ausländische Verluste aus

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Bundesfinanzhof

Das nicht (ausreichend) mit Gründen versehene Urteil

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist anzunehmen, wenn in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist

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Kalender

Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren – und die Rechtsmittelfrist

Ein vom Antragsteller selbst beim Bundesfinanzhof gestellter PKH-Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung -ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO- kein Vertretungszwang. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet: PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Rechtsbehelfsbelehrung im finanzgerichtlichen Urteil

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Finanzgericht, Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Finanzgericht, Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung

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Bundesfinanzhof

Der Änderungsbescheid während laufender Nichtzulassungsbeschwerde

Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 FGO und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht

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Bayern

Bayerisches Landesrecht – und der Bundesgerichtshof

Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7

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Schreiben

Der Streit um die künstlerische Tätigkeit – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten

Kann ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Finanzgericht zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgericht als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er

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Bundesfinanzhof

Rechtliches Gehör – und die Revisionszulassung

Die Revisionszulassung (§ 115 FGO) bzw. Zurückverweisung (§ 116 Abs. 6 FGO) wegen eines Verfahrensmangels setzt nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Das gilt auch im Falle der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn diese nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte

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Bundesfinanzhof (BFH)

Fehlerhafte Urteilsgründe – aber das richtige Ergebnis

Nach § 126 Abs. 4 FGO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift findet im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung. So auch bei der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde: Das Belegenheitsfinanzamt hat

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Bücherschrank

Nichtzulassungsbeschwerde – und der zwischenzeitlich entfallene Zulassungsgrund

War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind. Hieran fehlte es jedoch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Nichtzulassungsbeschwerde machte ohne Erfolg geltend, die

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Geldscheine

Schätzung der Kapitaleinkünfte, die Erfahrungssätze – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und unzutreffenden tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgericht kann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen, wenn das Schätzungsergebnis des Finanzgericht

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Kalender

Prozesskostenhilfe – und die abgelaufene Rechtsmittelfrist

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und der pauschale Verweis auf das Klagevorbringen

Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien „Beweisantritte“ unerledigt geblieben, unzureichend. Eine solche Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht – und seine Rüge

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage

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