Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union. Für Gewährung von Kurzarbeitergeld ist eine innerstaatliche fiktive Betriebsstätte als Niederlassung nicht ausreichend. So hat das
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