Die gesetzliche Altersgrenze von 67 Jahren für Bewerber um das Amt des Landrats ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover weder verfassungswidrig noch altersdiskriminierend. Ihre Rechtmäßigkeit kann grundsätzlich erst im Wahlprüfungsverfahren überprüft werden.
So hat das Verwaltungsgericht Hannover aktuell den Eilantrag
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