Ein nach Art.20 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG strafbewehrter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG kann auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Handlang darin besteht, durch das Auftreten konkludent die Vornahme von Gewalttätigkeiten jedenfalls anzudrohen, um dadurch eine öffentliche Versammlung erheblich zu
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