Die Corona-Pandemie rechtfertigt es, Feiern in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Dass in Niedersachsen Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert sind, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall
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