Landgericht Bremen

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor

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Beiordnung eines Notanwalts

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei

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Landgericht Bremen

Notanwalt

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer

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Landgericht Bremen

Notanwalt

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung

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Beiordnung eines Notanwalts

Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im

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Oberlandesgericht München

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

In dem hier entschiedenen Fall

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Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv.

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Oberlandesgericht München

Beiordnung eines Notanwalts

Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. – falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist – für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang.

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über

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