Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden, die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Bestellung zum Anwaltsnotar abkürzenden Bedarfs hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung bezogen:
Anlaß hierfür bot ihm die Klage einer Rechtsanwältin, die sich gegen
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