Notarsiegel

Einsicht in die Nebenakte des Notars

Der Notar, der von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden ist, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet; er ist zur Gewährung der Einsicht in die Nebenakte berechtigt, aber nicht verpflichtet. Das Recht auf Einsicht beschränkt sich nach § 51

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Notar Kanzleischild

70 Jahre: die Altersgrenze für Anwaltsnotare

Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und

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Notar Kanzleischild

70 Jahre – und die Altersgrenze für Notare

Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Diese Altersgrenze für Notare ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und ist auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

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Kammergericht

Notarielle Fachprüfung – und die Verbesserungsklage

Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner – auch – auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine „Verbesserungsklage“ ist erst nach

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Notar Kanzleischild

Geldwäsche-Meldepflichten

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von Geldwäschevorschriften ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei unzulässig, da sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge. Konkret betraf die Verfassungsbeschwerde § 43 Absatz 1, 2, 6, § 46, § 47 Absatz 1, 4,

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Haustür

Grunderwerbsteuer – und der Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die -unwiderrufliche- Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar

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Notar Kanzleischild

Der Notar als Testamentsvollstrecker

Die Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker, die in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung erfolgt ist, ist nicht nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam. Nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG ist die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung insoweit unwirksam, als darin der Urkundsnotar

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Oberlandesgericht Köln

Notarsachen – und die Befangenheit der Richter

Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass unbeschadet der Ausführungen in dem Urteil der V. Kammer des Europäischen

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Schreibmaschine

Auskunft über alle früheren Beurkundungen

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt

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Notar

Der Gesellschafterbeschluss einer GmbH – und seine Beurkundungsbedürftigkeit

Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen. Bei der hier gewählten Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell

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Notar Kanzleischild

Die Nutzung des Notaranderkontos – und der Beurteilungsspielraum des Notars

Dem Notar steht bei der Prüfung der Frage, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Hinterlegung von Geld auf einem Notaranderkonto besteht, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kommt ein Einschreiten der Dienstaufsicht nur in eindeutigen Fällen in Betracht, etwa wenn der Notar seinen Beurteilungsspielraum ersichtlich nicht ausgeübt oder

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Bücherschrank

Notarielle Fachprüfung – und die Grundzüge eines Rechtsgebiets

Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich aktuell mit der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung zu befassen: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV umfasst der Prüfungsstoff das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich

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Bücherschrank

Notarielle Fachprüfung – und die Bewertung der Korrektoren

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen

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Notar

Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – und die „Corona“-Ausrede

Der bloße Verweis auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage während der Corona-Pandemie reicht als Grund nicht aus, weshalb  trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde

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Notar

Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht des Notars

Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Urkundsbeteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist. Die weitere in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2003 genannte Voraussetzung für

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Kalender

Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen. Bei Amtshaftungsansprüchen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst, wenn

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Notar

Erstellung einer Gesellschafterliste – und die Notarkosten

Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbHGründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KVGNotKG mit einer 0, 5 Gebühr abzurechnen. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbHGründungsvertrags nach der Nr. 22110 KVGNotKG mit einer 0, 5

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Notar

Polnische Notare – und der Erbschein

Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, sind keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung, und diese Urkunde ist folglich keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“. Diese Urkunde ist jedoch eine „öffentliche Urkunde“ Dies entschied jetzt Gerichtshof

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Notar

Zweisprachige notarielle Niederschrift

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation zu befassen, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz

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Notar

Notarielle Belehrungspflichten – und ihr Schutzbereich

Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein für die Schadenszurechnung erforderlicher innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist.

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Der auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises – und die treuwidrigen Verfügungen des Notars

Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Die nicht ausgeübte Auflassungsvollmacht der Notarangestellten

Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht dadurch, dass er es unterlässt, auf seine Angestellten einzuwirken, namens der Bauträgerin die Auflassung der gekauften Eigentumswohnung auf die Erwerber in Untervollmacht zu erklären. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Notar verpflichtet ist, seine Angestellten zur Ausübung einer wirksam erteilten Vollmacht anzuweisen. Diese

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Unterschriftsbeglaubigungen in Grundstückssachen – nur durch Notare?

Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehalten. Dieses Erfordernis trägt nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und zur Funktionsfähigkeit des Grundbuchs

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Bezirksnotare – und die Notariatsreform in Baden-Württemberg

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Bezirksnotars, die sich gegen die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Notariatsreform verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. InhaltsübersichtDas Notariatswesen in Baden-WürttembergNotariatsreform in Baden-WürttembergDie Entscheidungen der VerwaltungsgerichtDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsBezirksnotare – und die

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Wiederbestellung als Anwaltsnotarin

Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Für eine – hier begehrte – Verknüpfung der

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Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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AG/LG Düsseldorf

Notarielle Vollmachtsbescheinigung – und die Vollmachtskette

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. Die Bescheinigung

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Badisches staatliches Notariat – und die dienstliche Bewertung des Notarbewerbers

Bei der durch Stellung eines Entlassungsantrags mit der Bewerbung auf einen Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate (hier: durch einen Bezirksnotar) nachzuweisenden Bereitschaft, mit dem Ablauf des 31.12 2017 aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, handelt es nicht um ein einer dienstlichen Beurteilung zugängliches Leistungs- oder Befähigungsmerkmal

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Falschbeurkundung im Amt – und der unzutreffende Wohnort

Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet? Der Bundesgerichtshof differenziert hier: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren. Der Entscheidung

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Bewertung der Notarbewerber – und die Fortbildung

Der Begriff „jährlich“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein. Die

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Disziplinarverfahren gegen badische Amtsnotare

Das Antragsrecht nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 LRiStAG BW steht neben Richtern sämtlichen gesetzlich gleichgestellten Personen, auch den sog. „badischen Amtsnotaren“, zu. Damit ist bei diesem Personenkreis auch die darauf bezogene Hinweispflicht in § 75 Abs. 7 Satz 2 LRiStAG BW zu beachten. Nach § 75 Abs. 7

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Notarhaftung – und der zu ersetzende Schaden

Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur haftungsausfüllenden

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Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Doppelvollmacht des Notars

Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen. Insoweit hat

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