Der englische Notar in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars gegen die Versagung, in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der englische Notary ist Rechtsanwalt und war bis zum Erreichen der

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Der Auskunftsanspruch des Notarerben

§ 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines (badischen) Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Trinkgeld für den Notarassessor

Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als

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Die Entwurfsgebühr des Notars

Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO („Erfordern“) setzt voraus, dass dem Notar

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Die Maklercourtageklausel im Notarvertrag

Mit den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln hatte sich aktuell der Notarsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu befassen:

Im entschiedenen Fall hatte der Notar bei der Beurkundung sämtlicher Grundstückskaufverträge die folgende Klausel verwendet:

„Dieser Vertrag

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Notarvertreter – für nur einen Tag

Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag davon abhängig machen, dass der Notar die Gründe für die Notwendigkeit dieser Art der Vertreterbestellung darlegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Antrag eines

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Altersgrenze für Notare

Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

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