Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines
Artikel lesenNachrichten aus Recht und Steuern
Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines
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Die Einhaltung der Schriftform gilt auch für Änderungen einer Verwahrungsanweisung und ist unverzichtbar.
In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Disziplinarsache hatte der Notar bei der Abwicklung einer Masse Beträge, die eine Bank auf ein Notaranderkonto zur treuen Hand überwiesen hatte,
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Nach § 10 Abs. 3 DONot haben die Eintragungen in das Verwahrungs- und Massenbuch unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen zu erfolgen.
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO im Rahmen der
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Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.
Gemäß
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Ist für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt (§ 10 Abs. 2 FamFG), sind Zustellungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich an diesen und nicht an den Beteiligten zu bewirken;
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Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.
Der Bundesgerichtshof verneint ein Zurückbehaltungsrecht
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Im Bereich der notariellen Amtshaftung (§ 19 Abs. 1 BNotO) kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall – insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen – für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1
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Wenn Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags noch zu vermessende Teilflächen von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken sind, ist der Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verpflichtet, mit den Beteiligten zu erörtern, wie eine den Verkäufern versprochene Lastenfreistellung zu bewerkstelligen ist.
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Mit der Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Im vorliegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Berliner Kammergericht
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Notarkasse zu befassen:
Anlass hierfür bot ihm die Klager zweier zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen bayerischen Notare. Die
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Wenn der Bewerber um eine Notarstelle seine Angaben zur Selbstauskunft im Bewerbungsverfahren ergänzt, erfordert die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der seitens der Landesjustizverwaltung an ihn gerichteten Fragen, dass die Ergänzung vollständig erfolgt.
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muss
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In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zu Gunsten des Bewerbers keine „Eignungsvermutung“ die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt ist vielmehr positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers, darf
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Die persönliche Eignung für das Notaramt kann nicht wegen unterlassener Angaben zu Nebenbeschäftigungen in den – den Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter beigefügten – Selbstauskünften verneint werden, soweit diese eine nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit oder die anwaltliche Tätigkeit betreffen.
Eine seit
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Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare (hier: vier Jahre nach Verursachung) ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen
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Der Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen Wohnungseigentums unter Eheleuten im Grundbuch kann vom Grundbuchamt verweigert werden, wenn die Tochter der Eheleute bei der Beurkundung als Dolmetscherin mitgewirkt hat und nicht anzunehmen ist, dass die Auflassung auch ohne die formunwirksamen
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Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1
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Mit der notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Hiernach war der Notar bei
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Die Art der Wirtschaftsführung eines Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen.
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Nach § 19a Abs. 6 BNotO hat die Landesjustizverwaltung (oder die Notarkammer), der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit
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Die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze ist – die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrC) unterstellt – mit Art. 15, 16, 17 und 21 EuGrC vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu befassen, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren:
In dem
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Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch bei einem Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen eine Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO als Sanktion ausreichen.
Nach § 60 Abs. 3 BDG
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Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 DONot i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO wird die Prüfung von dem Landgerichtspräsidenten oder von Lebenszeitrichtern, die hiermit beauftragt wurden, durchgeführt. Die Prüfung kann auch gleichzeitig durch den Präsidenten (bzw. den
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Obgleich die Vorschriften der §§ 48b, c BNotO über die vorübergehende Amtsniederlegung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, ist in der Sache deren Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nach § 48b BNotO kann ein
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Im Hinblick auf die Notariatsreform in Baden-Württemberg ist es zumutbar, der Bewerbung eines Notars auf einen Posten in den einzurichtenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ auch den geforderten unbedingten Entlassungsantrag beizufügen.
So das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem hier vorliegenden Verfahren
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Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
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Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich
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Mit einer Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Aufgrund der in § 111 Abs. 1, 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für
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Die Bestimmung der §§ 47 Nr. 1 und 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit dem 70. Geburtstag endet, verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000
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Die Regelung in § 48a BNotO, in der die Altersgrenze für Notar auf deren siebzigsten Geburtstag festgelegt wird, steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht gegen das – einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts
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Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen .
Für die Beurteilung,
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Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefallenen
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Fallen Bewerber für das Amt des Notars unter das Gleichstellungsgebot nach § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNotO, gewinnen bei der Prüfung der fachlichen Eignung die im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung,
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Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des
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Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.
Nach
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Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Ermäßigung von Notargebühren nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt wird, die ausschließlich mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Eine Gebührenermäßigung gemäß § 144 Abs. 2 i.V.m. § 144 Abs.
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Zur Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften ist.
Da nicht eine verbotene Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BNotO, sondern allein
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Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Bundesgerichtshof offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur
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Verstößt ein Anwaltsnotar gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, so ist dieser Verstoß berufsrechtlich (also „auf der Anwaltsseite“) und nicht disziplinarrechtlich (also nicht „auf der Notarseite“) zu ahnden. Dies gilt auch, soweit hiermit eine Verletzung
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Die Erteilung einer Auskunft kann – als Nebentätigkeit – auch dann eine im Notarbeschwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit und deren Vollzug abgeschlossen sind. Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines vermuteten Sachverhalts, besteht
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Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
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Unter welchen Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung vom Erfordernis der mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit für die Bestellung zum Anwaltsnotar absehen kann? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.
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Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
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Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1
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Mit dem Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof in einem Fall zu befassen, in dem sich kein geeigneter Bewerber beworben hat:
Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof den Bewerbungsverfahrensanspruch des klägerischen Notarbewerbers als erloschen, weil der
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Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars
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Die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars ist einheitlich zu beurteilen. § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO legt fest, dass für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. Die fachliche Eignung nach §
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Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten
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Die fachliche Qualifikation eines Rechtsanwalts für das angestrebte Amt des Notars wird bundesweit anhand von Punktesystemen ermittelt. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Senats, dass die aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geänderten Verwaltungsvorschriften der Länder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung
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Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Notars abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
Nach § 60 Abs.
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Die Entscheidung der Justizverwalung, eine freigewordene Notarstelle nicht durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars, sondern durch Neubestellung eines Notars zu besetzen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. In diesem – der eigentlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern „vorgelagerten“ – Bereich
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Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber
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