Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner
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Die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze ist – die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrC) unterstellt – mit Art. 15, 16, 17 und 21 EuGrC vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
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Obgleich die Vorschriften der §§ 48b, c BNotO über die vorübergehende Amtsniederlegung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, ist in der Sache deren Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nach § 48b BNotO kann ein
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Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich
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Mit einer Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Aufgrund der in § 111 Abs. 1, 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für
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Die Bestimmung der §§ 47 Nr. 1 und 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit dem 70. Geburtstag endet, verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000
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Die Regelung in § 48a BNotO, in der die Altersgrenze für Notar auf deren siebzigsten Geburtstag festgelegt wird, steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht gegen das – einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts
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