Höchstaltersgrenze für Notare

Die Regelung in § 48a BNotO, in der die Altersgrenze für Notar auf deren siebzigsten Geburtstag festgelegt wird, steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht gegen das – einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts

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