Amtsenthebung eines Notars

Ein Notar kann seines Amtes enthoben werden, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden

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