Amtspflichtverletzung in der Notaraufsicht

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist gegeben, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sich schlechte

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Das unauffindbare Testament

Ist ein Testament unauffindbar, spricht zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat . Aber die formgültige Errichtung und der Inhalt des Testaments muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, er trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast. Die Errichtung eines nicht mehr vorhandenen

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Gebührenteilung in Sozietäten von Anwaltsnotaren

Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist §

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