Zwar ist das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Beantwortung der Frage nach Art, Umfang und Beurteilung der erforderlichen Nachweise hängt aber maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Unerheblich ist bei
Artikel lesen






