Im Falle der vorläufigen Amtsenthebung des Notars kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 BNotO ein Notariatsverwalter bestellt werden. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt, nachdem der Notar gemäß §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BDG wirksam vorläufig des Amtes
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