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Auskunft über alle früheren Beurkundungen

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt

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Notar

Der Gesellschafterbeschluss einer GmbH – und seine Beurkundungsbedürftigkeit

Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen. Bei der hier gewählten Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell

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Neubaugebiet

Das beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft – unter der Bedingung eines bauplanungsrechtlichen Durchführungsvertrages

Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts

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Kaaba Mekka

Das Brautgabeversprechen

Mit der Rechtsnatur und der Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Konkret stritten die Beteiligten um die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen. Die Beteiligten lebten in Deutschland. Der Antragsgegner besitzt die libysche Staatsangehörigkeit und

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Dingliches Vorkaufsrecht – und die Form der dinglichen Einigung

Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. Das dingliche Vorkaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ist ein eigenständiges Sachenrecht. Es entsteht gemäß § 873 BGB durch

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Grundstücksbeschreibungen – vor Vertragsschluss

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war von der Verkäuferin für das

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Amtsgericht

Hinterfragen einer vorformulierten Vertragsklausel – und die Amtspflichten des Notars

Ein Notar hat grundsätzlich die Pflicht, das Aushandeln einer Vertragsbestimmung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) bei Zweifeln zu hinterfragen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn die entsprechende Vertragsklausel (hier: eine vertraglich vereinbarte Bindungsfrist zwischen der Käuferin und dem Grundstückseigentümer) unstreitig individuell ausgehandelt wurde. Dabei spielt es keine

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Wohnungskauf beim Mitternachtsnotar

Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.07.2002) vornimmt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn

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Die notariell beurkundete Grundstücksübertragung – und die Tochter als Dolmetscherin

Der Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen Wohnungseigentums unter Eheleuten im Grundbuch kann vom Grundbuchamt verweigert werden, wenn die Tochter der Eheleute bei der Beurkundung als Dolmetscherin mitgewirkt hat und nicht anzunehmen ist, dass die Auflassung auch ohne die formunwirksamen vertraglichen Vereinbarungen erklärt worden wäre. So hat in dem hier

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Notarielle Belehrungspflichten beim Ehevertrag

Mit der notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Hiernach war der Notar bei Abschluss des Ehevertrages im Jahr 2000 insbesondere nicht verpflichtet, die

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„Gestalterische Vorkehrungen“ für Kettenkaufverträge – und die vorläufige Amtsenthebung eines Notars

Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs.

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