Gegen die Ankündigung der Schuldnerin, aus der notariellen Urkunde von 1985 die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kann sich die Gläubigerin in statthafter Weise mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 767 Abs.
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