Notar

Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – und die „Corona“-Ausrede

Der bloße Verweis auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage während der Corona-Pandemie reicht als Grund nicht aus, weshalb  trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde

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Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – wegen fehlender Mitwirkung des Erben

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut). § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur

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