Maximal drei Notare

Das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich Hamburger Notare gegen die Genehmigungspflicht für Sozietäten von Notaren, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind (§ 1 Hamburger Notarverordnung ), und gegen die gleichzeitige Beschränkung der

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